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   BGH, 13.04.1956 - 2 StR 93/56   

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https://dejure.org/1956,431
BGH, 13.04.1956 - 2 StR 93/56 (https://dejure.org/1956,431)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1956 - 2 StR 93/56 (https://dejure.org/1956,431)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1956 - 2 StR 93/56 (https://dejure.org/1956,431)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 190
  • NJW 1956, 1209
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 26.01.1915 - V 385/14

    Ist in der Revisionsinstanz der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache zu

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  • RG, 12.10.1897 - 3436/97

    Ist der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache (ne bis in idem) auch dann

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  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Es ist aber nicht zulässig, Einzelstrafen - auch für sich genommen rechtskräftige -, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem nicht rechtskräftigen anderen Urteil gedient hatten, in eine Gesamtstrafe einzubeziehen, da dies die Gefahr einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründen würde (BGHSt 20, 292, 293; 9, 190, 192; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 3; in diese Richtung auch BGH NJW 1997, 2892, 2893).
  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 412/02

    Keine Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung bei vorheriger

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner in BGHSt 20, 292 ff. abgedruckten Entscheidung für das Erwachsenenstrafrecht dargelegt hat, dürfen - zur Vermeidung von Doppelbestrafungen - Strafen in eine Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie bereits zur Bildung einer anderen noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe gedient haben; sie sind vielmehr verfahrensmäßig so zu behandeln, als wären sie noch nicht rechtskräftig (vgl. auch BGHSt 9, 190, 192; 44, 1 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 35).

    Die Möglichkeit einer "Korrektur" der doppelten Einbeziehung über das Verfahren nach § 66 JGG bietet keine zureichende Gewähr, die Gefahr der Doppelbestrafung sicher auszuschließen (vgl. zur selben Problematik bei § 460 StPO: BGHSt 9, 190, 192 f.; 20, 292, 293 f.).

  • BGH, 10.11.1965 - 2 StR 387/65

    Einbeziehung einer bereits zur Bildung einer noch nicht rechtskräftigen

    Dieses Verbot betrifft nicht nur das sachliche Recht, sondern vornehmlich die Zulässigkeit des Verfahrens und muß daher vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 9, 190, 192 [BGH 13.04.1956 - 2 StR 93/56]; RGSt 5, 323 ff. 30, 340, 342; 60, 61).

    Der erkennende Senat hat es bereits für nicht zulässig erklärt, daß durch Urteil Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe eingezogen werden, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem nicht rechtskräftigen Urteil gedient hatten (BGHSt 9, 190, 192) [BGH 13.04.1956 - 2 StR 93/56].

  • BGH, 17.07.1991 - 5 StR 225/91

    Fehlgeschlagener Versuch einer Steuerhinterziehung; Strafklageverbrauch

    Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs ist von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zur Vermeidung einer Doppelbestrafung zu berücksichtigen (vgl. RGSt 30, 340; 49, 170; BGHSt 9, 190, 192; K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., Einl. Kap. 12 Rdnr. 19).
  • OLG Saarbrücken, 14.02.2003 - 1 Ws 224/02

    Nachträgliche Korrektur unzulässiger Doppelbestrafung durch Gesamtstrafenbildung

    Nachdem angesichts der Rechtskraft des Urteils eine Korrektur im Wege eines Revisionsverfahrens (vgl. BGHSt 9, 190; 20, 292; BGH NStZ 98, 350 f.) nicht mehr erreicht werden kann, war zu entscheiden, auf welche Weise die erforderliche Korrektur zu bewirken ist.
  • KG, 16.06.2010 - 1 Ss 203/10

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer zuvor in eine andere Entscheidung

    Es ist aber nicht zulässig, Einzelstrafen - auch für sich genommen rechtskräftige -, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem anderen - nicht rechtskräftigen - Urteil gedient hatten, in eine Gesamtstrafe einzubeziehen, da dies die Gefahr einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründen würde (vgl. BGHSt 50, 188, 191; 20, 292, 293; 9, 190, 192; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 3; vgl. auch BGHSt 44, 1, 2 f.; NJW 2003, 2036, 2037, zu § 31 Abs. 2 JGG; Rissing-van Saan in LK, StGB 12. Aufl., § 55 Rdnr. 19, Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 55 Rdnr. 33; Fischer, a.a.O., § 55 Rdnr. 6a).

    Dieses Verbot betrifft - entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2010 vertretenen Ansicht - nicht nur das sachliche Recht, sondern vornehmlich die Zulässigkeit des Verfahrens und muss daher vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. RGSt 30, 340, 341 f.; BGHSt 44, 1, 3; 20, 292, 293; 9, 190, 192; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 180).

  • BGH, 05.09.1975 - 5 StR 378/75

    Unzulässige Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Verfahren in die zu

    Demgemäß war die Einbeziehung der genannten Strafe in die im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe nicht zulässig, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 9, 190, 192; 20, 292, 293).

    Demgemäß war die Einbeziehung der genannten Strafe in die im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe nicht zulässig, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 9, 190, 192; 20, 292, 293).".

  • BGH, 04.11.1959 - 2 StR 421/59

    Unterschlagung durch Verpfändung einer gemieteten Schreibmaschine - Ausschluss

    Dies ergibt sich klar aus dem Zweck der Vorschrift: § 22 StPO will mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen von der Ausübung des Richteramtes ausschließen, wenn aus den in § 22 Nr. 1 bis 5 StPO angeführten Gründen allgemein die Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht (Hahn, Materialien zur Strafprozeßordnung 1. Abteilung, 2. Abschnitt S. 81; RGSt 30, 70; 59, 267; BGHSt 3, 68; 9, 193) [BGH 13.04.1956 - 2 StR 93/56] .
  • BGH, 17.10.1989 - 4 StR 481/89

    Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung von Amts

    Diese Beschränkung ist unwirksam, weil es sich bei einer doppelten Gesamtstrafenbildung um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG handelt und dieser von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHSt 9, 190, 192).
  • BGH, 13.10.1970 - 1 StR 434/70

    Fortgesetzte Gehorsamsverweigerung - Die Wehrdienstverpflichtung - Das Verbot der

    Diese Frage betrifft vornehmlich die Zulässigkeit des Verfahrens, so daß sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BGHSt 20, 292, 293 [BGH 10.11.1965 - 2 StR 387/65]; 9, 190, 192 [BGH 13.04.1956 - 2 StR 93/56]; RGSt 5, 323 ff; 30, 340, 342; 60, 61).
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